Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf) der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG
Liefer- und Zahlungsbedingungen Es gelten ausschließlich unsere Liefer- u. Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- u. Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Abtretungsgebot Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Angebote und Verträge Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Verkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Preise Die von uns genannten Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer und wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferstation.
Termine und Fristen Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Versand und Gefahren Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Transportgefahr und jede andere Gefahr auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Es gelten, soweit sich nichts Abweichendes aus den vorliegenden AGB ergibt, die INCOTERMS in der jeweiligen aktuellen Fassung.
Gewichts- u. Mengenermittlung Zur Gewichts- u. Mengenermittlung sind die bei den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen für die Abrechnung maßgebend.
Gewährleistung (1) Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. (2) Beanstandete Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen. (3) Bei mangelhafter Ladung hat - nach unserer Wahl - der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. (4) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Eigentumsvorbehalt (1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Die Ware bleibt Eigentum der Fa. Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an der der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. (6) Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. (7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. (8) Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten. (9) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. (10) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.
Zahlungen / Fälligkeit Unsere Rechnungen sind bei Lieferung in bar ohne Abzug fällig, wenn unsere Auftragsbestätigung nichts anderes besagt. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Mit der Hereinnahme von Wechseln ist eine Stundung unserer Forderungen nicht verbunden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, mindestens jedoch 10% p.a., ohne besonderen Nachweis des Verzugsschadens zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschadens sowie eines Schadenersatzes statt der Leistung bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Haftung Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Andorfer Sebastian GmbH & Co. KG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für Mahnverfahren und für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten - auch für solche aus etwa angenommenen Wechseln - ist Straubing. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge, über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL-KAUFRECHT) ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen (1) Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung maßgebend sind. (2) Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung. (3) Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
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